Bundespräsident Christian Wulff hat am 22. Dezember 2011 das „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ unterschrieben und den Verkündigungsauftrag im Bundesgesetzblatt erteilt. Heute, am 27.12.2011, ist das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, siehe http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl. Somit tritt das Gesetz morgen am 28.12.2011 in Kraft.
Am 23.11.2011 hat der Vermittlungsausschuss getagt. Thema dieses Ausschusses waren die Kürzungen des Gründungszuschusses. Die Politiker haben keinen Kompromiss zu dem „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ in dem Bereich Gründungszuschuss gefunden. Somit bleibt es bei den Kürzungen, die der Bundestag im Oktober 2011 beschlossen hat. Das Veto des Bundesrates war also nicht erfolgreich.
In letzter Zeit habe ich viele Fragen von Existenzgründern erhalten, wann die Neuregelung des Gründungszuschusses in Kraft treten wird. Geplant war die Einführung zum 01.11.2011. Daraus wird wahrscheinlich nichts. Der Grund liegt darin, dass der Bundesrat am 14.10.2011 ein Veto eingelegt hat.
Wollen Sie sich selbständig machen und den Gründungszuschuss in Anspruch nehmen? Dann sollten Sie ganz schnell zur Agentur für Arbeit gehen und den Gründungszuschuss beantragen! Warum? Weil ab dem 1. November 2011 einige Verschlechterungen in Kraft treten, möglich auch schon ab Mitte Oktober 2011.
Das Bundeskabinett hat am 25.05.2011 beschlossen, den Gründungszuschuss neu zu justieren. Anstatt einer teilweisen Pflichtleistung soll das Förderprogramm in eine Ermessensleistung umgewandelt werden. Das bedeutet, dass jeder Arbeitslose, der sich selbständig machen will, eine gute Überzeugungsarbeit gegenüber seinen Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit leisten muss, wenn er den Gründungszuschuss in Anspruch nehmen will.
Wenn Sie arbeitslos werden oder bereits sind, dann sollten Sie sich die folgenden Tipps zu Herzen nehmen und diese in die Tat umsetzen!
Gründungen aus der Arbeitslosigkeit können durch den Gründungszuschuss gefördert werden. Der Gründungszuschuss ist – kurz gefasst – für alle Gründerinnen und Gründer gedacht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen haben (Achtung: kein ALG II) und sich beruflich selbständig machen möchten.
Der Gesetzgeber will diese Regelung im nächsten Jahr ändern. Somit sollten Sie in diesem Jahr den Antrag auf Gründungszuschuss stellen, wenn Sie sich ernsthaft selbständig machen wollen.
Die rasante Veränderung in der Arbeitswelt (neue Märkte, neue Technologien, neue Anforderungen an Arbeitnehmer) haben nicht nur zu mehr Arbeitsplätzen geführt. Viele Menschen haben ihren Arbeitsplatz auch verloren.
Wer über 40 Jahre alt ist und in einer Führungsposition war, hat nur eine geringe Chance, wieder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden.
Vielen erscheint der Weg in die berufliche Selbständigkeit ein Ausweg aus der drohenden Langzeitarbeitslosigkeit zu sein. Allerdings ist nicht jeder, der ein eigenes Unternehmen gründen will, dafür geeignet. Und nicht jeder Versuch, eine selbständige Existenz aus der Arbeitslosigkeit zu gründen, ist erfolgreich.
Fahrplan eines arbeitslosen Existenzgründers für eine erfolgreiche Antragstellung bei der Inanspruchnahme des Gründungszuschusses.
Vorgehen bei fachkundiger Stellungnahme
Wenn ein Arbeitsloser, der ALG I-Empfänger ist, sich selbständig machen will, benötigt er für die Arbeitsagentur eine fachkundige Stellungnahme bzw. Tragfähigkeitsprüfung. Damit die Existenzgründung nicht an der Arbeitsagentur scheitert, sollte der Existenzgründer bei fachkundiger Stellungnahme wie folgt vorgehen:
Das Bundeskabinett hat die Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer / Selbstständige über 2010 hinaus verlängert. Sie wird aber deutlich teurer: Langfristig sollen sich die Beiträge vervierfachen.



